Geöffneter Schaukasten mit Aushang

Gesetzliche Aushangpflicht

Arbeitgeber sind durch eine Vielzahl von Gesetzen zur Information ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Durch Auslage oder Aushang sollen der betriebliche Arbeitsschutz unterstützt und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden. Wer dieser Aushangpflicht nicht nachkommt, riskiert Busgelder und haftet in manchen Fällen auch, etwa wenn durch fehlende oder mangelhafte Information Unfälle verursacht oder begünstigt werden. Sind Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen betroffen, droht Ärger mit dem Betriebs- oder Personalrat. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus können Arbeitgeber auch freiwillig informieren – nicht nur über den Speiseplan der Kantine.

Worum geht es?

Die Reihe der Gesetze und Vorschriften, über die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter informieren müssen, ist umfangreich. Manche Aushangpflichten gelten generell für alle Betriebe und Arbeitsplätze, andere sind branchenspezifisch oder ergeben sich aus der Größe und Struktur des Unternehmens:

  • Arbeitsschutzvorschriften (branchenspezifisch, z.B.  Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Flucht- und Rettungspläne, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)
  • Arbeitszeitgesetz
  • Arbeitsgerichtsgesetz
  • Gleichberechtigungsvorschriften (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG)
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Abhängig vom Charakter des Unternehmens und der Beschäftigung seiner Mitarbeiter müssen Mitarbeitern außerdem folgende Dokumente zugänglich gemacht werden:

  • Betriebsvereinbarungen
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (Betriebe mit mindestens einem minderjährigen Beschäftigten)
  • Mutterschutzgesetz (Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch in Heimarbeit)
  • Heimarbeitsgesetz
  • Regelungen zur Vermögensbildung
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (wo Beschäftigte befristet sind)
  • Tarifverträge  (bei vorliegender Tarifbindung)
  • Wahlordnungen zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss

Neben den genannten gesetzlichen Aushangpflichten, die sich an Mitarbeiter richten, gibt es auch eine weitere, die sich sowohl an Mitarbeiter als auch an Kunden bzw. an minderjährige Personen und deren erwachsene Begleitpersonen richtet, die sich in Gaststätten, Diskotheken, Kinos und anderen potenziell jugendgefährdenden Orten aufhalten könnten. Das Jugendschutzgesetz legt hierzu fest: „(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.“

Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sind, müssen ihre Kundschaft gemäß §5 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW auf die gesetzlichen Grundlagen per Aushang hinweisen.

Weitere Informationen und die Möglichkeit, Zweifelsfragen zu klären, bieten die jeweils zuständigen Industrie- und Handwerkskammern.

Rechtsfolgen

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über bestimmte Gesetze, Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften informieren. Tun sie dies nicht, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Überdies besteht unter Umständen Schadenersatzpflicht, sollte durch Fehlen geeigneter Aushänge Arbeitnehmern oder anderen Personen Schaden entstehen. Arbeitnehmer und deren Vertretungen können die Veröffentlichung von Informationen durch den Arbeitgeber auch einklagen, bspw. wenn über Betriebsratswahlen nicht angemessen informiert wird.

Richtig informieren

Die einzelnen gesetzlichen Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber dazu, bestimmte Texte wie etwa relevante Arbeitsschutzvorschriften seinen Arbeitnehmern „in geeigneter Weise“ zur Kenntnis zu geben. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, wird in den meisten Fällen nicht vorgeschrieben. Die gängige Formulierung lautet hier „durch Aushang oder Auslegung“. Auch wenn häufig verkürzt von „Aushangpflichten“ gesprochen wird, ist die Bezeichnung „Aushang- oder Auslegungspflicht“ zutreffender.

Ob ein Aushang oder eine Auslegung sinnvoller ist, entscheidet sich anhand praktischer Erwägungen: Ein umfangreiches Gesetz oder eine komplexe Verordnung müssen nicht zwingend ausgehängt werden – ein Exemplar, das den Mitarbeitern im Sekretariat oder in einem anderen frei zugänglichen Raum zur Einsicht angeboten wird, reicht. Der Aushang des Jugendschutzgesetzes ist an „potenziell jugendgefährdenden Orten“ obligatorisch.

Unfall- und Brandschutzschutzvorschriften, Erste-Hilfe-Anleitungen, Fluchtpläne und ähnliches sollten naturgemäß immer per Aushang veröffentlicht werden. Je nach Größe des Betriebes und angepasst an die räumlichen Gegebenheiten ist es erforderlich, Aushänge mehrfach anzubringen, in mehrgeschossigen Verwaltungsräumen auch in unterschiedlichen Etagen.

Arbeitgeber können Informationspflichten auch durch den „Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechniken“ nachkommen. Das kann auch ein Intranet sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle Mitarbeiter stets Zugang dazu haben; nur in den wenigsten Betrieben dürfte, dass der Fall sein. Brandschutzvorschriften und Fluchtpläne zeigen, dass es ganz ohne Aushänge doch nicht geht.

Ob Aushang, Auslage oder Intranet: Arbeitgeber sollten auch darauf achten, dass die Informationen für ihre Mitarbeiter und Kunden stets aktuell sind.

Was Arbeitgeber tun können

Gesetzlichen Aushangs- und Auslegepflichten müssen Arbeitgeber nachkommen und sollten dies in eigenem Interesse auch tun, um Unfälle oder Sachbeschädigungen zu vermeiden oder um die Unternehmenskultur zu unterstützen. Hausordnungen, Gebäudepläne und Organigramme mit Ansprechpartnern leisten ebenfalls gute Dienste, indem sie Mitarbeitern, Kunden und Besuchern Orientierung bieten.

Aushänge eignen sich in vielen Fällen sehr gut zur Unternehmenskommunikation und ergänzen Mitarbeiter- und Kundenmagazine oder das Intranet. So können gemeinsame Veranstaltungen angekündigt, Jubiläen mitgeteilt und Incentives beworben werden und vieles andere mehr. Das „Schwarze Brett“ ist zum festen Begriff geworden, auch wenn Pinnwände längst in vielen weiteren Farben erhältlich sind, oder durch Displays ersetzt werden können.

Optimal geschützt im Schaukasten

Wichtige Informationen, und das dürfte für die meisten aushangpflichtigen Dokumente gelten, sollten jedoch in Schaukästen untergebracht werden. Hier sind sie vor Verschmutzung, Manipulationen oder Entwendung geschützt. Moderne Schaukastensysteme gibt es in praktischen Dokumentformaten, für die Wand- oder Ständermontage sowie in vielen unterschiedlichen Bautiefen. Sie sind leicht zu öffnen und sicher zu verschließen.

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