Wo noch geraucht werden darf

Längst vorbei sind die Zeiten ungehemmten Tabakgenusses auf der Arbeit. Nichtrauchenden Mitmenschen waren sie wohl schon immer ein Graus, wurden sie doch in Büros und Werkshallen gezwungenermaßen zu Passivrauchern. Dass Arbeitsplätze rauchfrei bleiben müssen, ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit, die Rauchern allerdings einiges abverlangt. Zur Minderheit geworden, bleibt ihnen meist nur der Gang vor die Tür – und dies bei Wind und Wetter. Na und, mögen Nichtraucher kommentieren, doch im Sinne eines entspannten Betriebsklimas mit partnerschaftlichem Miteinander sollte ein Interessenausgleich angestrebt werden. Raucherüberdachungen und Raucherunterstände können dazu beitragen.

Eine Frage des Klimas

Auch wenn Arbeitnehmer kein Recht mehr haben, am Arbeitsplatz rauchen zu dürfen, sollten ihre Bedürfnisse dennoch nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch auf geeignete Rauchgelegenheiten mit Ausnahmen grundsätzlich bestätigt. Demnach darf ein Arbeitgeber das Rauchen zwar generell in seinen Gebäuden untersagen, auf Freiflächen jedoch nur, wenn besondere Gründe wie z.B. Explosionsgefahr vorliegen.

Rauchern ihr Laster abgewöhnen zu wollen, überschreitet nach Ansicht der Richter die Kompetenz des Arbeitgebers. Allerdings kann er verlangen, dass Rauchpausen zeitlich erfasst werden, und Arbeitnehmer riskieren Abmahnungen, wenn sie von ihrem Pausenrecht unzumutbar häufig Gebrauch machen. Betriebsräten steht gemäß Betriebsverfassungsgesetz bei der Ausgestaltung der konkreten Regelungen ein Mitspracherecht zu. Für die Praxis bedeutet dies, dass Rauchverbote sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln sind. Ein gutes Betriebsklima wird sich dadurch auszeichnen, dass alle Interessen ausreichend gewürdigt und beachtet werden.

Kein Luxus

Wer rauchen will oder muss, sollte sich nicht verstecken müssen und für seine Kolleginnen und Kollegen auch während seiner Rauchpause persönlich erreichbar sein. Dies legt die Einrichtung von ausgewiesenen Raucherzonen nah. Ein weiterer Vorteil: Wo besondere Sicherheitsvorschriften auch von Besuchern und anderen Betriebsfremden einzuhalten sind, etwa in gefahrgutverarbeitenden Betrieben der Chemie, lassen diese sich mit Raucherunterständen und Raucherkabinen leichter umsetzen.

Raucherüberdachungen und Raucherunterstände sind daher kein Luxus – auf Außengeländen und Parkplätzen von Unternehmen, Behörden, Krankenhäusern, vor Bahnhöfen, Sportstätten und anderen Aufenthaltsorten für Mitarbeiter, Besucher oder Kunden sorgen sie für klare Verhältnisse: Nur hier darf geraucht werden! Hausordnungen und Betriebsvereinbarungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsräten regeln die Einzelheiten zur Umsetzung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes, der gemäß der Arbeitsstättenverordnung gefordert ist. Betriebs- und Personalräte können überdies die Einrichtung von Raucherzonen verlangen.

Attraktive Lösung durch Raucherkabine

Wie attraktiv ein Arbeitsplatz empfunden wird, hängt nicht zuletzt auch von den Räumlichkeiten ab. Das gilt auch für Raucherzonen. Attraktiv gestaltete Raucherbereiche tragen sicherlich zu einer positiven Bewertung bei. Sie können individuellen CI-Vorgaben folgen und mit hochwertigen Materialien ausgestattet werden. Überdachungen mit Seitenwänden sorgen für Schutz bei schlechtem Wetter und bieten Schatten im Hochsommer. Von der einfachen Raucherüberdachung bis zur rundum abgeschlossenen Raucherhalle mit Sitzgelegenheiten, Aschenbehältern und verschließbarem Eingang stehen zahlreiche Varianten zur Verfügung.

Regelmäßig gereinigt und instandgehalten, tragen Raucherüberdachungen und Raucherunterstände können bewirken, dass Rauchverbote, im Rahmen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes oder Arbeitsstättenverordnungen, besser akzeptiert und befolgt werden. Das widerum tut sicherlich auch dem allgemeinen Betriebsklima gut. Ein weiterer Nebeneffekt: Nutz- und Verkehrsflächen bleiben sauber und signalisieren so, dass ein Betrieb die heikle Frage gelöst hat, wo noch geraucht werden darf.