Landesbauordnung Saarland
Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) vom 18. Februar 2004 [1] [2] zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 , § 47
Auszug aus der Stellplatzordnung
§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken. Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
(4) Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Zusammenfassung: In ausreichender Zahl, Größe und geeigneter Beschaffenheit. Keine Stellplatzpflicht bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
Ausnahmen
§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(3) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Gemeinde zustimmt, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 auch durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde erfüllen. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen. Die Höhe des Geldbetrags je Stell-platz oder Garage ist durch Satzung festzulegen.
Ergänzungen
Keine
Stand: 18.02.2004 (13.06.2018) / Zitat aus: Landesbauordnung von Saarland