Landesbauordnung Berlin
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005, § 49
Auszug aus der Stellplatzordnung
§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder
(2) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe herzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen zu schaffen.
Zusammenfassung: In ausreichender Anzahl und Größe.
Ausnahmen
§ 49 (3) Die Herstellung der Abstellplätze für Fahrräder nach Absatz 2 darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge. Die Ablösebeträge dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellplätzen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden.
Ergänzungen
Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) vom 17. September 2008 § 1 Höhe der Ablösebeträge Die Höhe des Ablösebetrages nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin wird für Vorhaben in dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird, auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt.
Stand: 29.09.2005 / Zitat aus: Landesbauordnung von Berlin