Landesbauordnung Niedersachsen
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012, § 48
Auszug aus der Stellplatzordnung
§ 48 Fahrradabstellanlagen
(1) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. Fahrradabstellanlagen nach Satz 1 müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
Zusammenfassung: Generelle Verpflichtung zur Einrichtung von leicht erreichbaren und gut zugänglichen Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen. Hiervon ausgenommen sind Wohnungen. Starke Berücksichtigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die der Errichtung entgegen stehen.
Ausnahmen
§ 48 Fahrradabstellanlagen
(2) Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und Besucher der Anlagen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
Ergänzungen
§ 84 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über 3. die Fahrradabstellanlagen nach § 48 Abs. 1 Satz 1.
Stand: 03.04.2012 / Zitat aus: Landesbauordnung von Niedersachsen