Landesbauordnung Sachsen-Anhalt
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
In der Fassung vom 1. September 2013
geändert am 17. Juni 2014 und am 28. September 2016 § 48
Auszug aus der Stellplatzordnung
§ 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist. Bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden. Die Flächen für notwendige Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden.
Zusammenfassung: Keine verbindliche Regelung, Ermächtigung der Gemeinden. Einschränkung der Ablöseverpflichtung, Ermittlung des Geldbetrages erst ab dem achten Stellplatz
Ausnahmen
§ 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
(2) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde verlangen, dass stattdessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag zur Ablösung zahlt. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten acht Stellplätze außer Betracht.
Ergänzungen
§ 85 Örtliche Bauvorschriften
(1) (...) Gemeinden können außerdem örtliche Bauvorschriften erlassen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder nach § 48 Abs. 1, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für bauliche Anlagen erforderlich sind, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der baulichen Anlagen, und die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge im Rahmen des § 48 Abs. 2 und 3, die nach Art der Nutzung und Lage der baulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.
Stand: 01.09.2013 (28.09.2016) / Zitat aus: Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt